Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines:
- Grundlage für die von dem Auftragnehmer übernommenen Aufträge ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Diese wird ergänzt durch die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Die VOB/B ist im Anhang diesen Geschäftsbedingungen beigefügt. Insgesamt werden die VOB/B sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen für sämtliche eventuelle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
- Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen und Ergänzungen dieses Vertrages. Die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.
- Lieferungen und Leistungen der E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH (im nachfolgenden auch Auftragnehmer oder AN genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bedingungen des Kunden (nachfolgend auch Auftraggeber oder AG genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.
- Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten nur erfasst, verarbeitet und firmenintern weitergegeben werden, soweit dies für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlich ist.
- E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH ist berechtigt, Fotos von installierten Photovoltaikanlagen unter Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen. Dies sind insbesondere Prospektmaterial, Internetseiten und redaktionelle Veröffentlichungen und Anzeigen in Presseorganen.
II. Vertragsangebot – Vertragsabschluss – Angebotsunterlagen – Wirtschaftlichkeitsberechnung:
- Angebote der Firma E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH erfolgen freibleibend und sind unverbindlich. Alle zur Angebotserstellung genutzten Daten, Abbildungen, Maße, Gewichte usw. sind unverbindliche Richtwerte.
- Die Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers an von diesen erstellten Kostenvoranschlägen, Nachprüfungen von Berechnungen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Im Falle der Auftragserteilung darf der Auftraggeber diese Unterlagen behalten.
- Dem Auftraggeber obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich-rechtlicher Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstige Genehmigungen sind von dem Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die hierzu notwendigen Unterlagen auf Anfordern zur Verfügung.
- Alle angebotenen Produkte sind entsprechend dem Stand der Technik beziehungsweise der Industrieelektronik gefertigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Mit Bestellung der gewünschten Waren und Leistungen erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Kunde ist an seinen Auftrag zur Lieferung einer Photovoltaikanlage 4 (vier) Wochen gebunden. Der Auftrag zur Lieferung einer Photovoltaikanlage kommt dadurch zustande, dass E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH den Auftrag innerhalb von 4 Wochen nach Erteilung des Auftrages durch den Kunden schriftlich bestätigt, bzw. gegenzeichnet oder den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Die 4 – Wochenfrist beginnt am Tag nach der Abgabe der schriftlichen Angebotserklärung durch den Kunden. Eine Zugangsbestätigung der Bestellung stellt keine verbindliche Annahme dar.
- Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen.
- Wirtschaftlichkeitsberechnung: Mittels spezieller Software zur Simulation von Photovoltaik – Anlagen können Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellt werden. Das Ergebnis hängt von zahlreichen Parametern und Faktoren ab. Alle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Objektdaten, wie Dachfläche und Neigung, Ausrichtung sowie Angaben zu einer möglichen Verschattung usw., sind vom Kunden nach Erhalt der Berechnung verantwortlich zu überprüfen. Alle der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Einstrahlungsdaten beziehen sich auf veröffentlichte, vergangene Werte und können somit nur eine Prognose für die Zukunft darstellen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen haben deshalb Beispielscharakter und sind nicht Vertragsbestandteil. E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH übernimmt keine Gewähr für mittels Software erstellte Ertragsprognosen von Photovoltaik – Anlagen
III. Auftragsumfang – Auftragsdurchführung – Netzanschlussvertrag – Einspeisezusage – Arbeiten nach Wechselrichter
- Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und kann neben der Produktbeschaffung auch die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage umfassen.
- Nachträgliche Verputz –/ Spachtel und Malerarbeiten sind nicht Bestandteil des Auftrages.
- E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH führt die Arbeiten entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen aus.
- E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
- Der Kunde gestattet E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH und den von der E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. Der Kunde stellt Lagerplätze sowie Wasser –/ und Stromanschluss einschl. der Verbrauchskosten unentgeltlich zur Verfügung.
- Der Kunde hat auf eigene Verantwortung sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaikanlage am Montageort (z.B. Dach eines Gebäudes) erfüllt sind. Das betrifft insbesondere statische Anforderungen sowie Anforderungen an die Geeignetheit der Bausubstanz. Im Rahmen der Montage beschädigte Dachziegel sind vom Kunden zu ersetzen.
- Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik – Anlage gegebenenfalls erforderliche öffentlich – rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH kann den entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
- Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Der Inbetriebnahme Termin wird vom Netzbetreiber bestimmt.
- Ist für die PV – Anlage aufgrund ihrer Einspeiseleistung eine Einspeisezusage gesetzlich und/oder vertraglich erforderlich, hat der Kunde diese vorab beim zuständigen Netzbetreiber einzuholen. Im Rahmen dieses Auftrages ist die E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH beauftragt, die Einspeisezusage für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben. In der Einspeisezusage wird der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt vom Netzbetreiber vorgegeben.
- Die im Angebot unter „Netzseitiger Anschluss der Photovoltaikanlage(Elektroinstallation AC)“ angegebenen Kosten beziehen sich auf die Arbeiten für die Verbindung des / der Wechselrichter über ein AC – Kabel mit dem Zählerkasten sowie die dort notwendigen Bauelemente wie z.B. Sicherungsautomat und Hauptschalter, welche für den Anschluss der Photovoltaikanlage notwendig sind. Zusätzlich sind in diesem Punkt Kosten für die Programmierung der Wechselrichter, Einbindung des Photovoltaikgenerators an den Potentialausgleich und der Dokumentenverkehr mit dem EVU inbegriffen. Weiterführende Arbeiten an der Hauselektrik, insbesondere wenn diese durch den Betrieb der Photovoltaikanlage gestört wird, oder ein vom EVU geforderter Umbau / Neubau der Elektroinstallation sind nicht Bestandteil des Auftrages, außer diese wurden schriftlich vereinbart.
- Grabarbeiten sowie die Erstellung von Anschlussleitungen direkt zum Trafo sind nicht Bestandteil des Auftrages. Auf Wunsch des Kunden wird die E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH für diese Arbeiten ein Angebot unterbreiten. Für kundeneigene Anschlussleitungen wird E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH ein Angebot mit Vorschlag einer Trasse unterbreiten. Für erforderliche Zustimmungen hiervon betroffener Grundstückseigentümer ist der Kunde verantwortlich. Zur Ausführung dieser Arbeiten ist E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH gesondert zu beauftragen. E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH ist berechtigt, diese Arbeiten selbst und/oder durch Dritte auszuführen. Die hierfür anfallenden Kosten sind zusätzlich zum vereinbarten Vertragspreis zu entrichten und sind nach Leistungserbringung sofort zur Zahlung fällig.
IV. Vergütung – Preise – Zahlungsbedingungen – Eigentumsvorbehalt
- Die von dem Auftragnehmer angebotenen einzelnen Preise gelten nur im Rahmen des jeweiligen gesamten Angebotes. Fahrzeiten werden als Arbeitszeiten berechnet.
- Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden folgende Zuschläge berechnet: Ab der 9. Arbeitsstunde montags – freitags 25 %; Arbeiten an Samstagen 25 %; Nachtarbeiten montags bis samstags 22.00 – 06.00 Uhr 50 %; Arbeiten an Sonntagen 50 %; Arbeiten an allen Feiertagen 100 %. Für besonders schmutzige und ekelerregende Arbeiten 100 %.
- Im Falle einer vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Verzögerung oder Unterbrechung der von dem Auftragnehmer auszuführenden Leistungen für einen Zeitraum von insgesamt mehr als drei Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt das Auftragsverhältnis entweder zu kündigen oder die von dem Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und für die noch ausstehenden Arbeiten eine Preisanpassung vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, eine Vergütung der Kosten zu verlangen, die ihm im Hinblick, auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entstanden sind und die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Eine Preisanpassung ist nach den besonderen Kosten der geforderten Leistung vorzunehmen. Die Rechte des Auftragnehmers aus § 6 Ziffer 5 und 6 VOB/B bleiben unberührt.
- Die während der Projektierung ermittelten Kosten sind nur ca. – Angaben, die endgültige Abrechnung erfolgt nach tatsächlich installierter Modulleistung des PV – Generators in Kilowattpeak (kWp), wobei sich die Leistung der PV – Anlage in kWp nach Anzahl und Leistung der verwendeten Module bestimmt. Die installierte Leistung der PV – Anlage kann daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen als im Auftrag vorgesehen. In beiden Fällen wird der im Auftrag vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der Mehr – oder Minderleistung im Verhältnis zum Vertragspreis angepasst, die entsprechende Abrechnung einschließlich erhöhter/verringerter anfallender Kosten erfolgt spätestens mit der Schlussrechnung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist in allen genannten Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung enthalten. Sollte sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz nach Vertragsabschluss ändern, ist E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH berechtigt, die Mehrwertsteuer für noch nicht erbrachte Leistungen anzupassen.
- E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH ist berechtigt, Abschlags – und Vorauszahlungen vor Beginn der Arbeiten zu verlangen, deren Höhe und Fälligkeit sich aus dem Vertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt. Falls der Kunde vereinbarte Abschläge – oder Vorauszahlungen ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH zum Rücktritt von Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.
- Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
- Zahlungen sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung in Euro, ohne jeden Abzug zu leisten.
- Zahlungen sind direkt an E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH zu leisten. Angestellte, Außendienstmitarbeiter sowie Montagepersonal haben keine Inkassovollmacht. Zahlungen, welche nicht direkt an E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH geleistet werden, haben in keinem Falle schuldbefreiende Wirkung gegenüber E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH.
- Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
- Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zulasten des Auftraggebers.
- Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft infrage stellen, oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig.
- § 16 Nummer 3 Abs. 2 VOB/B gilt nicht.
- Im Falle von Zahlungsverzug ist E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH dem Kunden vorab eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt haben, dass E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werden.
- E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von Beschädigungen / Vernichtung der Ware zu unterrichten. Der Kunde hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
- Auch soweit Liefer –/ oder Leistungsgegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH den Abbau zu gestatten und das Eigentum zurück zu übertragen, die Abbaukosten und sonst damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ansprüche des Kunden an E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH dürfen ohne Zustimmung von E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH nicht abgetreten werden.
V. Leistung – Lieferzeit – Leistung – Lieferverzug – Rücktritt
- Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach der 1 Auftragsbestätigung zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein umgehender Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
- Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
- Liefer – und Montagezeiten sind unverbindlich und annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Einen Anspruch auf eine nach Auftragserteilung unmittelbare Durchführung des Auftrages hat der Kunde nicht. Eine E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH – seitig einzuhaltende Lieferfrist wird durch Aufgabe zum Transport gewahrt. Der Auftrag kann in Teilaufträgen geliefert, montiert und berechnet werden.
- Die Einhaltung der Liefer – und Leistungspflicht von E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, behördliche Genehmigungen vorliegen, die PV – Module zur Verfügung stehen, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist, eine evtl. beantragte Finanzierungszusage vorliegt sowie der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere die vereinbarten, vorab vom Kunden zu leistenden Zahlungen/Abschlagszahlung bei E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH eingegangen sind.
- Ist E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH im Verzug sind Ansprüche des Kunde auf eine Verzugsentschädigung von 0,1% für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt, maximal jedoch auf 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH haftet wegen Vorsatz.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. Eine Haftung auf entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit dem veräußerten Produkt(en) üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.
- Liefer – und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehört auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten von E- TEC Solar & Elektrotechnik GmbH eintreten, hat diese auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrages notwendigen Zustand herzustellen, wird E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH von ihrer Leistungspflicht entbunden. Aus einer Verlängerung der Lieferzeit, kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche herleiten. Eine Kündigung durch den Kunden ist in diesen Fällen nach Eintritt der oben beschriebenen Störungen möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. §649 Satz 2 BGB (Ersparnis von Aufwendungen) gilt entsprechend.
- Dem Kunden ist bekannt und es ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages, dass E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH Material und sonstige Leistungen von Vorlieferanten ganz oder teilweise bezieht. Bei nicht von E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH zu vertretenden Schwierigkeiten betreffend die Lieferung technischer Produkte (z.B. Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion etc.) ist E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Im Vertrag enthaltene Herstellerangaben stellen insoweit keine zugesicherte Eigenschaft dar. Ist dies nicht möglich, wird E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH den Kunden unverzüglich informieren. Sodann ist E- TEC Solar & Elektrotechnik GmbH zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt und braucht die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. Bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen wird E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH an den Kunden zurückzuzahlen.
- Kommt der Kunde in Zahlungs – und/oder Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (§ VI/1), so ist E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben Vorbehalten. Bei Vorliegen vorstehender Voraussetzungen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme – oder Schuldnerverzug geraten ist.
VI. Mitwirkungsverpflichtung des Auftraggebers (Kunden) – Schadenspauschale
- Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, um die Durchführung des Auftrages zu ermöglichen. Er wird dabei alle erforderlichen Anträge stellen und alle notwendigen Erklärungen abgeben, um die Durchführung des Vertrages zu ermöglichen. E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH ist zur Kündigung des Auftrages berechtigt, wenn der Kunde eine ihm obliegende Handlung (Mitwirkungsverpflichtung gem. § 642 BGB) unterlässt und trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht erfüllt und E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH dadurch außerstande ist, die vereinbarten Leistungen zu erfüllen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweigerung des Kunden (Rücktritt vom Auftrag) ist E- TEC Solar & Elektrotechnik GmbH berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 15% der Auftragssumme brutto als entgangenen Gewinn zu verlangen. Dem Kunden ist es dabei unbelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH bleibt es unbelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.
- Soweit E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH bereits Leistungen erbracht hat, sind diese Leistungen nach den Vertragspreisen zu vergüten und zusätzlich eine Pauschale von 15 % aus der Differenz der vereinbarten Gesamtvergütung und dem Betrag, der für bereits erbrachte Leistungen vom AG zu bezahlen ist. Bereits vom AG geleistete Anzahlungen sind von den vorgenannten Vergütungen gegenzurechnen.
VII. Versand – Gefahrentragung
- Der Versand zum Kunden erfolgt auf Rechnung von E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 446 BGB
VIII. Abnahme – Übernahme – Übergang Nutzen und Lasten
- Die Abnahme durch den Kunden hat zu erfolgen, wenn die Photovoltaik-Anlage – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – vertragsgemäß hergestellt ist.
- Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH kann bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem Dritten vertreten lassen.
- Die Abnahme kann nur dann verweigert werden, wenn die ausgeführte Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen.
- Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Photovoltaik – Anlage nicht innerhalb einer von E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Photovoltaik – Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.
- Mit der Abnahme gehen Nutzen und Lasten und die Gefahr auf den Auftraggeber über.
IX. Sachmängelhaftung – Fristen – Geltendmachung von Mängeln – Rechte aus der Sachmängelhaftung – Herstellergarantien
- E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH haftet dafür, dass die Leistungen, die im Vertrag vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, dass sie seiner Beschreibung entsprechen und sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden können.
- Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung des Herstellers hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Insbesondere kann sich der Kunde bei geringfügigen farblichen Abweichungen oder verschieden strukturiertem Glas der einzelnen Photovoltaik – Module nicht auf einen Sachmangel berufen. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen.
- Ist ein Mangel auf eine besondere Weisung des Kunden, oder die vom Kunden beigestellten Ausführungsunterlagen oder das vom Kunden beigestellte Material oder Eigenleistungen des Kunden zurückzuführen, ist E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder von E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
- Ist der Kunde ein Verbraucher gem. § 13 BGB gilt die gesetzliche Frist für die Verjährung der Mängelansprüche. Für Kaufleute als Käufer, bzw. Kunden beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate. Die Frist beginnt ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme des Werkes.
- Soweit nicht bereits im Abnahmeprotokoll erfolgt, hat der Kunde Sach – und Rechtsmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Kunde wird E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH unterstützen, indem er aufgetretene Mängel konkret beschreibt, die zur Mängeluntersuchung und – Beseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt sowie – soweit erforderlich – die Mängelbeseitigung im eigenen Haus ermöglicht.
- Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung hat E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH nach Wahl das Recht, den Mangel kostenfrei zu beseitigen oder gegen Zurücknahme kostenlos Ersatz zu liefern. Ist die Beseitigung des Mangels unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH sie deshalb verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) fordern.
- Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind oder von Erträgen, welche üblicherweise mit den Vertragsgegenstand zu erzielen sind.
- Wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels eine endgültige Behebung nicht möglich ist, ist E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH berechtigt, eine behelfsmäßige Behebung vorzunehmen, der zum geeigneten Zeitpunkt eine endgültige folgen muss.
- Zusätzlich und unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller Garantien gemäß den jeweilig en Herstellerangaben. Es ist Sache des Herstellers des jeweiligen Produktes, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dies der Fall ist, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu leisten und/oder die Reparatur zu veranlassen. Im Falle der Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers ist E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH zu keiner Garantieleistung verpflichtet.
- E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH verweist auf die gesonderten Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers der Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion und des Zubehörs. Der Kunde kann hieraus Ansprüche lediglich gegenüber dem Hersteller geltend machen.
X. Gesamthaftung
- Bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH nicht. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungs – und Verrichtungsgehilfen von E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Die Begrenzung nach Abs. V 5 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH.
- Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern er den Auftraggeber zuvor ausreichend über die Möglichkeiten geeigneter Schutzmaßnahmen hingewiesen hat.
- Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
- Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten) bleibt hiervon unberührt.
- Die Haftung des Auftragnehmers wird der Höhe nach auf die Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Soweit der Betriebshaftpflichtversicherer von der Leistung befreit sein sollte, tritt der Auftragnehmer selbst ein.
- Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das Gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.
XI. Eigentumsvorbehalt:
- Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich seiner Werklohnforderung vor. Bereits eingebaute Gegenstände darf der Auftragnehmer bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine seitens des Auftraggebers demontieren. Spätestens durch die Demontage fallen diese Gegenstände wieder in das Eigentum des Auftragnehmers. Für diesen Fall gestattet der Auftraggeber die Demontage ausdrücklich. Zusätzlich übernimmt er die hierdurch anfallenden Kosten. Ist eine Demontage solcher Gegenstände aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so überträgt der Auftraggeber, soweit durch den Einbau solcher Gegenstände Forderungen gegenüber Dritten oder Miteigentum zugunsten des Auftraggebers entstanden sein sollte, diese Forderung oder das Miteigentumsrecht an dem Gesamtgegenstand schon jetzt auf den Auftragnehmer in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zzgl. 10 % Sicherheit.
XII. Abnahme und Gefahrübergang:
- Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das Gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung. Schon vor Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. (Die übrigen Regelungen in VII ergeben sich bereits aus § 7 VOB/B, insbesondere in Verbindung mit § 6 Nr. 5 VOB/B, sowie aus § 287 BGB.)
XII. Gerichtsstand
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Dies gilt nicht, soweit der Kunde eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher).
- Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung
- Sollten eine einzelne Bestimmung oder einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, jedoch wirksam ist und der Erfüllung des Auftrages dienlich ist.
XIII. Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
XIV. Widerrufsbelehrung
- Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der E-TEC Solar & Elektrotechnik GmbH, Buchengrund 10, 25884 Viöl, Tel.: +49/ (0)4843-20 52 606 oder info@etec-sh.de einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ende der Widerrufsbelehrung